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Oberbürgerrmeister (m/w/d)
Stadtverwaltung Villingen-Schwenningen
Villingen-Schwenningen
Aktualität: 31.07.2026
Anzeigeninhalt:
31.07.2026, Stadtverwaltung Villingen-Schwenningen
Villingen-Schwenningen
Oberbürgerrmeister (m/w/d)
Aufgaben:
[Stellenangebote] Die Große Kreisstadt Villingen-Schwenningen mit rund 90.000 Einwohnerinnen und Einwohnern
liegt im Land Baden-Württemberg. Als Oberzentrum bildet sie das wirtschaftliche, kulturelle und
administrative Zentrum der Region Schwarzwald-Baar. Die Doppelstadt verbindet historische
Tradition mit moderner Urbanität und verfügt über eine leistungsfähige Wirtschaftsstruktur,
eine starke Hochschul- und Forschungslandschaft sowie ein vielfältiges Bildungs-, Kultur-
und Freizeitangebot. Eine hohe Lebensqualität, gute Verkehrsanbindungen und naturnahe
Erholungsräume prägen den attraktiven Standort.
Zum Ablauf der Amtszeit des amtierenden Oberbürgermeisters ist die Stelle der/des
Oberbürgermeisterin/Oberbürgermeisters (m/w/d)
zum 01. Januar 2027 neu zu besetzen. Die Amtszeit beträgt acht Jahre.
Die Besoldung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Stadt Villingen-
Schwenningen ist erfüllende Gemeinde einer vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft, so
dass bei der Festlegung der Besoldung die Hälfte der Einwohnerzahl der übrigen an der
Verwaltungsgemeinschaft beteiligten Gemeinden zu berücksichtigen ist.
Die Wahl findet am Sonntag, 04. Oktober 2026, statt, eine eventuell notwendige Stichwahl
erfolgt am Sonntag, 18. Oktober 2026.
Wählbar sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes und Staatsangehörige eines
anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen/Unionsbürger m/w/d), die vor
der Zulassung der Bewerbungen in der Bundesrepublik Deutschland wohnen. Die Bewerberinnen/
Bewerber (m/w/d) müssen am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und müssen die
Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im
Sinne des Grundgesetzes eintreten.
Nicht wählbar sind die in § 46 Abs. 2 oder in § 28 Abs. 2 i. V. m. § 14 Abs. 2 der Gemeindeordnung
genannten Personen.
Bewerbungen können frühestens am Tag nach Veröffentlichung dieser Stellenausschreibung bis
spätestens Montag, den 07. September 2026, 18:00 Uhr, schriftlich im verschlossenen Umschlag
mit der Aufschrift ¿Oberbürgermeisterwahl¿ beim Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses,
Herrn Bürgermeister Detlev Bührer, Stadtverwaltung Villingen-Schwenningen, Haupt- und
Personalamt, Münsterplatz 7/8, 78050 Villingen-Schwenningen, eingereicht werden.
Der Bewerbung sind folgende Unterlagen beizufügen oder spätestens bis zum Ende der
Einreichungsfrist nachzureichen:
¿ 100 Unterstützungsunterschriften von zum Zeitpunkt der Unterzeichnung wahlberechtigten
Personen, einzeln auf amtlichen Formblättern, welche auf Anforderung der Bewerberin/des
Bewerbers kostenfrei ausgegeben werden (Dies gilt nicht für den Oberbürgermeister, der
sich um seine Wiederwahl bewirbt),
¿ Wählbarkeitsbescheinigung der Wohngemeinde der Hauptwohnung der Bewerberin/des
Bewerbers (m/w/d) auf amtlichem Vordruck,
¿ Eidesstattliche Versicherung der Bewerberin/des Bewerbers (m/w/d), dass kein Ausschluss
von der Wählbarkeit nach § 46 Abs. 2 Gemeindeordnung vorliegt,
¿ Unionsbürgerinnen/Unionsbürger (m/w/d) müssen außerdem zu ihrer Bewerbung eine weitere
eidesstattliche Versicherung auf amtlichem Vordruck abgeben, dass sie die Staatsangehörigkeit
ihres Herkunftsmitgliedstaates besitzen und in diesem Mitgliedstaat ihre Wählbarkeit nicht
verloren haben. In Zweifelsfällen kann auch eine Bescheinigung der zuständigen Verwaltungs-
behörde des Herkunftsmitgliedstaates über die Wählbarkeit verlangt werden. Ferner kann von
Unionsbürgerinnen/Unionsbürgern (m/w/d) verlangt werden, dass sie einen gültigen Identitäts-
ausweis oder Reisepass vorlegen und ihre letzte Adresse in ihrem Herkunftsmitgliedstaat angeben.
Die Bewerbungen für die Wahl am 04. Oktober 2026 umfassen auch die Teilnahme an einer
eventuell notwendigen Stichwahl. Im Übrigen gelten die Vorschriften für die erste Wahl. Eine
Rücknahme der Bewerbung nach der ersten Wahl ist nicht möglich (§ 10a Abs. 1 Kommunal-
wahlgesetz).
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